Teilnahme- und Veranstaltungsbedingungen der Evangelischen
Bezirksjugend im Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz
Wir sind verpflichtet, unsere Veranstaltungen auf Grundlage der gültigen Gesetze anzubieten und
durchzuführen. Deshalb möchten wir Sie über die nachstehenden Teilnahmebedingungen und
Veranstaltungsbedingungen informieren, um Sie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten in
Kenntnis zu setzen. Bitte lesen Sie deshalb aufmerksam die nachfolgenden Bedingungen durch.
Diese werden nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam einbezogen und Inhalt des mit Ihnen,
ggf. als gesetzliche Vertretung der Teilnehmenden Person (TN) - nachstehend Vertragspartner
(VP) genannt - und dem Veranstalter (VA) der dem entsprechenden Veranstaltungsflyer zu
entnehmen ist - abzuschließenden Vertrags.
Teilnahmebedingungen
1. Teilnehmende Personen
Zu den Veranstaltungen des VA können sich grundsätzlich alle anmelden, sofern für die
jeweilige Veranstaltung keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter, Geschlecht oder einer
bestimmten Personengruppe angegeben sind. Für die Altersgrenze ist grundsätzlich der
Veranstaltungsbeginn maßgebend. Anmeldungen müssen schriftlich oder mit dem
Onlineanmeldeformular erfolgen.
2. Anmeldebestätigung / Kosten
Wenn bei der gewünschten Veranstaltung noch Plätze frei sind, erhalten Sie von uns eine
Anmeldebestätigung. Die Kosten für die Teilnahme sind vor Veranstaltungsbeginn zu
begleichen.
3. Umfang der Leistungen
Die im Preis inbegriffenen Leistungen sind dem Veranstaltungsflyer zu entnehmen. Der VA
bzw. die von ihm eingesetzten Veranstaltungsteamer*innen (VT) vermitteln bei den
Veranstaltungen vor Ort eventuell verschiedene Zusatzangebote (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen). Diese Zusatzleistungen werden, soweit sie nicht Bestandteil des
gebuchten und bestätigten Angebots sind, vom VA bzw. dessen VT lediglich als Fremdleistung
vermittelt.
4. Mithilfe der Teilnehmenden
Bei verschiedenen Veranstaltungen übernehmen die TN Tätigkeiten, wie z.B. Küchen- und
Abwaschdienst.
5. Versicherungen
Eine Versicherung der TN besteht nicht.
6. Leitung
Bei den Veranstaltungen des VA werden als VT geschulte, ehrenamtlich und beruflich
Mitarbeitende Personen zur pädagogischen Betreuung der TN eingesetzt. Diese übernehmen
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für die Dauer der Veranstaltung die gesetzliche Aufsichtspflicht. Bei besonderer Missachtung
der notwendigen Forderung sind die VT berechtigt den TN auf eigene Kosten nach Hause zu
schicken.
7. Regelung
Die Veranstaltungen des VA sind grundsätzlich rauch- und alkoholfrei. Bei Missachtung sind
die VT berechtigt den TN auf eigene Kosten nach Hause zu schicken.
8. Fahrt
Wird bei Veranstaltungen, die mit gemeinsamer Fahrt ausgeschrieben sind, auf die
Inanspruchnahme der Fahrt als Leistung verzichtet, kann der Veranstaltungspreis nicht
ermäßigt werden. Bei allen Veranstaltungen des VA ist der Abfahrtsort in der Regel
Sandhausen.
9. Reisedokumente
Für Veranstaltungen, die ins Ausland führen, ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder
Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich.
10. Zuschüsse
Bei Veranstaltungen, die mindestens fünf Tage dauern und in Europa stattfinden, kann für
Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren aus finanziell schwächeren Familien ein
Zuschuss aus Mitteln des Landesjugendplans (staatl. Zuschuss) beantragt werden.
Informationen über Zuschüsse können beim VA angefordert werden.
Veranstaltungsbedingungen
1. Anmeldung / Vertragsabschluss
Mit der Anmeldung, welche schriftlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular oder dem
Onlineanmeldeformular erfolgen muss, bietet der VP dem VA den Abschluss des Vertrags auf
der Grundlage dieser Teilnahme- und Veranstaltungsbedingungen verbindlich an. Der Vertrag
ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom VA schriftlich bestätigt wurde.
2. Leistungen
2.1. Die Leistungsverpflichtung des VA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der
Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen
Veranstaltungsflyer und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und
Erläuterungen sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen
Angebote, die dem VP/TN zur Verfügung gestellt werden.
2.2. Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Veranstaltungsflyer beschriebenen
Leistungen, sowie zu den Teilnahme- und Veranstaltungsbedingungen, bedürfen einer
ausdrücklichen Vereinbarung mit dem VA, diese müssen aus Beweisgründen schriftlich
getroffen werden.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Zu den nachfolgenden Zahlungsbedingungen beachten Sie unbedingt die Erläuterungen
in den Teilnahmebedingungen Punkt 8.
3.2. Nach Vertragsabschluss, durch Erhalt der Anmeldebestätigung wird der Vertrag
rechtskräftig. Wenn feststeht, dass die Veranstaltung durchgeführt wird, ist die Zahlung
des Veranstaltungspreises zu leisten.
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4. Änderungen der Leistungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrags, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und die vom VA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu
einer wesentlichen Änderung der Leistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der VA ist verpflichtet, den VP über
Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird ein kostenloser Rücktritt angeboten.
5. Rücktritt des Vertragspartners, Umbuchung, Ersatzperson
5.1. Der VP kann bis zum Beginn, jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung
muss schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim VA.
5.2. Tritt der VP vom Vertrag zurück, steht dem VA eine pauschale Entschädigung zu. Diese
beträgt:
bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 10% des Veranstaltungspreises
vom 13. Tag bis zum 5. Tag vor Veranstaltungsbeginn 20% des Veranstaltungspreises,
vom 4. Tag bis zum 1. Tag vor Veranstaltungsbeginn 60% des Veranstaltungspreises, am
Tag der Veranstaltung 100% des Veranstaltungspreises.
Dem VP ist es jedoch ausdrücklich gestattet einen Nachweis zu erbringen, dass ein
Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich
geringer als die pauschale Entschädigung.
5.3. Der Nichtantritt der Veranstaltung ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als
Rücktritt vom Veranstaltungsvertrag. In diesem Falle bleibt der VP zur vollen Bezahlung
des Preises verpflichtet
5.4. Bis zum Veranstaltungsbeginn kann der VP verlangen, dass statt seiner, ein Dritter, in die
Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsvertrag eintritt. Der VA kann dem Eintritt des
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme der gesetzlichen Vorschriften entgegensteht. Tritt ein Dritter in den
Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche VP dem VA als Gesamtschuldner für den
Veranstaltungspreis.
5.5. Lässt sich der VP durch eine geeignete Person vertreten, oder wird eine Umbuchung
vorgenommen, wird eine Kostenpauschale von 20% des Veranstaltungspreises erhoben.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der TN einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Beendigung der Veranstaltung wegen
Krankheit oder aus anderen, nicht vom VA zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht
von Seiten des VP kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Der VA bezahlt an den VP ersparte
Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an
den VA zurückerstattet worden sind.
7. Mitwirkungspflicht, Ausschlussfrist
7.1. Der VP/TN ist zur Beachtung, der in dem Veranstaltungsflyer und den übersandten
Unterlagen, insbesondere dem Informationsbrief, enthaltenen Hinweise verpflichtet.
7.2. Der TN ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mit entgegenzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu
halten.
7.3. Der TN ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen VT zur Kenntnis
zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es
der TN schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
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7.4. Der VP ist verpflichtet sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Vertrag bzw.
den vom VA erbrachten Leistungen stehen, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Veranstaltungsende gegenüber dem VA geltend zu machen.
7.5. Wird die Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der VP den
Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Veranstaltung infolge eines solchen
Mangels aus wichtigen, dem VA erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung
ist erst zulässig, wenn der VA bzw. seine VT eine ihnen vom VP bestimmte, angemessene
Pflicht haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
8.1. Der VA kann in folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom Veranstaltungsvertrag
zurücktreten oder nach Beginn der Veranstaltung den Vertrag kündigen; und zwar:
8.1.1. bis 10 Tage vor Beginn, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen
Mindestteilnehmendenzahl. Der VA ist verpflichtet, den VP unverzüglich nach
Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Veranstaltung zu
unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der VP erhält den
eingezahlten Veranstaltungspreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche
bestehen nicht.
8.1.2. ohne Einhaltung einer Frist, wenn der TN die Durchführung der
Veranstaltung nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Kündigung des Veranstaltungsvertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der VA, so behält er den Anspruch auf den Veranstaltungspreis. Mehrkosten
für die Rückbeförderung des TN und einer Aufsichtsperson, sowie Mehrkosten der
Beförderung der Aufsichtsperson zum ursprünglichen Einsatzort zurück, trägt der
TN.
8.1.3. ohne an eine Frist gebunden zu sein, wenn die Durchführung der
Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer,
außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, etc.) erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt ist.
9. Haftung
9.1. Die Haftung des VA ist bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen
Veranstaltungspreis beschränkt soweit ein Schaden weder vorsätzlich, noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder bei Schäden, die allein aufgrund des Verschuldens eines
Leistungsträgers (z.B. Busunternehmen) des VA entstehen.
9.2. Der VA haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich
vermittelt werden und in der Beschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet
werden.
10. Verjährung
Ansprüche des VP gegenüber dem VA, gleich aus welchen
Rechtsgrundlagen - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des VP aus unerlaubter Handlung -
verjähren nach sechs Monaten, ab dem vertraglich vorgesehenen Veranstaltungsende. Dies gilt
insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und
Nebenpflichten aus dem Vertrag.
11. Datenschutz
Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden Personen
und der Teilnehmenden Personen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung
der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt
dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die
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Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne
Einwilligung des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit
der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind.
Stand: 01.07.2018
Veranstalter:
Evangelische Bezirksjugend im Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz
Herrenwiesenweg 2, 69207 Sandhausen, 06224 – 92 57 001,
ebjsk@kbz.ekiba.de, www.ebjsk.de