Anmelde- und Teilnahmebedingungen
für Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen
der Evangelischen Bezirksjugend im Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz
Vorbemerkung:
Am 01.07.2018 trat eine gesetzliche Neufassung des Pauschalreiserechtes in Kraft. Die
nachfolgenden Regelungen betreffen u.a. alle Pauschalreiseverträge, die ab diesem Zeitpunkt
abgeschlossen werden. Sie ersetzen alle vom Veranstalter bisher für seine Ferienfreizeiten bzw.
Kinder- und Jugendreisen* verwendeten Anmelde- und Teilnahmebedingungen.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
Mit der Anmeldung wird die Evangelische Bezirksjugend im Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz als
Veranstalter der Ferienfreizeit von Anmeldenden der Abschluss eines Pauschalreisevertrags
aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter
Einbeziehung dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten, der
Anmeldende ist an sein Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter
gebunden.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular oder
Onlineanmeldeformular auf der Website des Veranstalters. Anmeldungen per Telefon, oder per E-
Mail gelten nur als Interessenbekundung zur Teilnahme an einer Freizeit / Aktion. Die
Anmeldeunterlagen werden Ihnen daraufhin zugeschickt, diese müssen ausgefüllt und
unterschrieben zurückgesandt werden. Bei Minderjährigen ist sie von einem
Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung des
Veranstalters beim Anmeldenden kommt der Pauschalreisevertrag zustande. Sollte die
Ferienfreizeit bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird
der Anmeldende umgehend benachrichtigt.
2. Bezahlung
Eine, auf dem jeweiligen Flyer ausgewiesene Anzahlung des Reisepreises pro angemeldeten
Teilnehmenden ist bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des
Veranstalters sowie des Sicherungsscheins fällig. Der restliche Reisepreis ist, sofern in der
Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens drei Wochen vor Beginn der
Ferienfreizeit fällig, in keinem Fall aber vor Ablauf der Frist nach Ziffer 6 f dieser Bedingungen. Bei
Buchungen kürzer als drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit bzw. nach Ablauf der Frist nach
Ziffer 6 f ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.
Zahlungen sind auf das Konto des Veranstalters
Evang. VSA Meckesheim
Evangelische Bank
IBAN: DE65 5206 0410 5005 0205 49
BIC: GENODEF1EK1
* Der besseren Lesbarkeit halber wird im folgenden Text einheitlich nur der Begriff der Ferienfreizeit verwendet.
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zu leisten. Der Veranstalter bittet, beim Verwendungszweck der Zahlung unbedingt die in der
Ausschreibung angegebene Freizeitnummer und den Namen der teilnehmenden Person
anzugeben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegengenommen.
3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich
aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der
Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung
sowie dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen.
Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem
Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger
besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle
Nahrungsbedürfnisse) der Teilnehmenden erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem
Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular
mitzuteilen.
Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen
Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der
Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für die Teilnehmenden zumutbar sind. Der
Veranstalter behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises
aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren
Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder
der für die betreffende Ferienfreizeit geltenden Wechselkurse vor. Im Falle der erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als
8% hat der Veranstalter den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor
Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.
Die anmeldende Person ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis
anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem
gegenüber geltend zu machen.
Ebenfalls kann die anmeldende Person eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und
soweit die vorgenannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für
den Veranstalter führen. Hat der Anmeldende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag bezahlt,
ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Entstandene Verwaltungsausgaben können vom
Erstattungsbetrag abgezogen werden; diese sind vom Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen.
Leistungs- und Preisänderungen sind dem Anmeldenden auf einem dauerhaften Datenträger klar
und verständlich mitzuteilen.
4. Teilnahme eines Ersatzreisenden
Die Teilnehmenden können sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch einen Dritten ersetzen
lassen, sofern diese Person den in der Ausschreibung angegebenen besonderen
Fahrterfordernissen genügt und der Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen
Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von EUR
20,00 berechnet.
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5. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn
Die Angemeldeten können jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem
Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine
Rücktrittserklärung.
Tritt die anmeldende Person vom Pauschalreisevertrag zurück oder treten die Teilnehmenden die
Ferienfreizeit nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine
getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen
Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:
a) bei Gruppen-Busreisen (Reisebus oder Kleinbus/Bulli)
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 30 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
b) bei Gruppen-Flugreisen und Gruppen-Zugreisen
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 35 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
c) bei Reisen mit eigener Anreise und sonstige Reisen
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 40 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 60 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
Die Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem
Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder
höher ist als die pauschale Entschädigung. Der Veranstalter ist auf Verlangen der anmeldenden
bzw. der teilnehmenden Person verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
6. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn
Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten
a) wenn die Anmeldenden die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihnen hierfür gesetzten
Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter
einreicht.
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b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnahmeinformationen, wenn für sie erkennbar ist, dass –
etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der
Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko
für die betreffende teilnehmende Person, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter
verbunden ist.
c) wenn die Teilnehmenden ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom
Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.
d) wenn die anmeldende oder die teilnehmende Person seine vertraglichen Pflichten nicht einhält,
insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;
e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt
wesentlicher persönlicher Umstände die Teilnehmenden nach Abschluss des
Pauschalreisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der
Ferienfreizeit für die teilnehmende Person oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet
ist.
f) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl
für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird. Die anmeldende Person ist dann berechtigt,
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der
Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet,
weitere Ansprüche des Anmeldenden sind ausgeschlossen.
7. Kündigung des Veranstalters
Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter*innen
können den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die teilnehmende
Person die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so
nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber weiteren Teilnehmenden
der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr
gewährleisten kann oder wenn sich die teilnehmende Person ungeachtet einer Abmahnung der
Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des
Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung der teilnehmenden Person nach einer Kündigung
sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden den Anmeldenden bzw. den
Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. (Z.B. Mehrkosten für die Rückbeförderung einer
Aufsichtsperson, sowie Mehrkosten der Beförderung der Aufsichtsperson zum ursprünglichen
Einsatzort zurück.) In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis;
er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer
Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen
erlangt.
8. Versicherungen Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden eine Unfallversicherung
abgeschlossen. Diese gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein
Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von
Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher
Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.),
um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.
9. Pass- und Visavorschriften
Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates,
in dem die Ferienfreizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und
Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat
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Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die
Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich
übernommen hat, der Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für
unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von
Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.
10. Haftung des Veranstalters
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden der teilnehmenden Person, die nicht
Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreises, soweit ein
solcher Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter
für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei
Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der
Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen der teilnehmenden Person gegen
Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht
für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten
der teilnehmenden Person verursacht werden.
Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder
Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet sind.
11. Obliegenheiten des Anmeldenden und des Teilnehmenden
Bei auftretenden Schwierigkeiten jede teilnehmende Person verpflichtet, alles Zumutbare zu tun,
um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich
zu halten.
Die teilnehmende Person ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der
Ferienfreizeit oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu
setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom
Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse der Teilnehmenden gerechtfertigt wird.
Kommen Teilnehmende dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen diesen oder den
Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.
Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies
möglich und zumutbar ist. Ansprüche der Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i
bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich
vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.
12. Datenschutz
Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden und der
Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern
diese nicht mehr für die Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt den Anmeldenden
auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Verwendung von Daten
zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des Anmeldenden ist
ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im
Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind.
13. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde- und
Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach
deutschem Recht.
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Stand: 01.07.2018
Veranstalter:
Evangelische Bezirksjugend im Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz
Herrenwiesenweg 2, 69207 Sandhausen, 06224 – 92 57 001,
ebjsk@kbz.ekiba.de, www.ebjsk.de

 

 

 

Teilnahme- und Veranstaltungsbedingungen der Evangelischen
Bezirksjugend im Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz
Wir sind verpflichtet, unsere Veranstaltungen auf Grundlage der gültigen Gesetze anzubieten und
durchzuführen. Deshalb möchten wir Sie über die nachstehenden Teilnahmebedingungen und
Veranstaltungsbedingungen informieren, um Sie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten in
Kenntnis zu setzen. Bitte lesen Sie deshalb aufmerksam die nachfolgenden Bedingungen durch.
Diese werden nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam einbezogen und Inhalt des mit Ihnen,
ggf. als gesetzliche Vertretung der Teilnehmenden Person (TN) - nachstehend Vertragspartner
(VP) genannt - und dem Veranstalter (VA) der dem entsprechenden Veranstaltungsflyer zu
entnehmen ist - abzuschließenden Vertrags.
Teilnahmebedingungen
1. Teilnehmende Personen
Zu den Veranstaltungen des VA können sich grundsätzlich alle anmelden, sofern für die
jeweilige Veranstaltung keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter, Geschlecht oder einer
bestimmten Personengruppe angegeben sind. Für die Altersgrenze ist grundsätzlich der
Veranstaltungsbeginn maßgebend. Anmeldungen müssen schriftlich oder mit dem
Onlineanmeldeformular erfolgen.
2. Anmeldebestätigung / Kosten
Wenn bei der gewünschten Veranstaltung noch Plätze frei sind, erhalten Sie von uns eine
Anmeldebestätigung. Die Kosten für die Teilnahme sind vor Veranstaltungsbeginn zu
begleichen.
3. Umfang der Leistungen
Die im Preis inbegriffenen Leistungen sind dem Veranstaltungsflyer zu entnehmen. Der VA
bzw. die von ihm eingesetzten Veranstaltungsteamer*innen (VT) vermitteln bei den
Veranstaltungen vor Ort eventuell verschiedene Zusatzangebote (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen). Diese Zusatzleistungen werden, soweit sie nicht Bestandteil des
gebuchten und bestätigten Angebots sind, vom VA bzw. dessen VT lediglich als Fremdleistung
vermittelt.
4. Mithilfe der Teilnehmenden
Bei verschiedenen Veranstaltungen übernehmen die TN Tätigkeiten, wie z.B. Küchen- und
Abwaschdienst.
5. Versicherungen
Eine Versicherung der TN besteht nicht.
6. Leitung
Bei den Veranstaltungen des VA werden als VT geschulte, ehrenamtlich und beruflich
Mitarbeitende Personen zur pädagogischen Betreuung der TN eingesetzt. Diese übernehmen
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für die Dauer der Veranstaltung die gesetzliche Aufsichtspflicht. Bei besonderer Missachtung
der notwendigen Forderung sind die VT berechtigt den TN auf eigene Kosten nach Hause zu
schicken.
7. Regelung
Die Veranstaltungen des VA sind grundsätzlich rauch- und alkoholfrei. Bei Missachtung sind
die VT berechtigt den TN auf eigene Kosten nach Hause zu schicken.
8. Fahrt
Wird bei Veranstaltungen, die mit gemeinsamer Fahrt ausgeschrieben sind, auf die
Inanspruchnahme der Fahrt als Leistung verzichtet, kann der Veranstaltungspreis nicht
ermäßigt werden. Bei allen Veranstaltungen des VA ist der Abfahrtsort in der Regel
Sandhausen.
9. Reisedokumente
Für Veranstaltungen, die ins Ausland führen, ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder
Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich.
10. Zuschüsse
Bei Veranstaltungen, die mindestens fünf Tage dauern und in Europa stattfinden, kann für
Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren aus finanziell schwächeren Familien ein
Zuschuss aus Mitteln des Landesjugendplans (staatl. Zuschuss) beantragt werden.
Informationen über Zuschüsse können beim VA angefordert werden.
Veranstaltungsbedingungen
1. Anmeldung / Vertragsabschluss
Mit der Anmeldung, welche schriftlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular oder dem
Onlineanmeldeformular erfolgen muss, bietet der VP dem VA den Abschluss des Vertrags auf
der Grundlage dieser Teilnahme- und Veranstaltungsbedingungen verbindlich an. Der Vertrag
ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom VA schriftlich bestätigt wurde.
2. Leistungen
2.1. Die Leistungsverpflichtung des VA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der
Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen
Veranstaltungsflyer und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und
Erläuterungen sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen
Angebote, die dem VP/TN zur Verfügung gestellt werden.
2.2. Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Veranstaltungsflyer beschriebenen
Leistungen, sowie zu den Teilnahme- und Veranstaltungsbedingungen, bedürfen einer
ausdrücklichen Vereinbarung mit dem VA, diese müssen aus Beweisgründen schriftlich
getroffen werden.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Zu den nachfolgenden Zahlungsbedingungen beachten Sie unbedingt die Erläuterungen
in den Teilnahmebedingungen Punkt 8.
3.2. Nach Vertragsabschluss, durch Erhalt der Anmeldebestätigung wird der Vertrag
rechtskräftig. Wenn feststeht, dass die Veranstaltung durchgeführt wird, ist die Zahlung
des Veranstaltungspreises zu leisten.
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4. Änderungen der Leistungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrags, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und die vom VA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu
einer wesentlichen Änderung der Leistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der VA ist verpflichtet, den VP über
Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird ein kostenloser Rücktritt angeboten.
5. Rücktritt des Vertragspartners, Umbuchung, Ersatzperson
5.1. Der VP kann bis zum Beginn, jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung
muss schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim VA.
5.2. Tritt der VP vom Vertrag zurück, steht dem VA eine pauschale Entschädigung zu. Diese
beträgt:
bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 10% des Veranstaltungspreises
vom 13. Tag bis zum 5. Tag vor Veranstaltungsbeginn 20% des Veranstaltungspreises,
vom 4. Tag bis zum 1. Tag vor Veranstaltungsbeginn 60% des Veranstaltungspreises, am
Tag der Veranstaltung 100% des Veranstaltungspreises.
Dem VP ist es jedoch ausdrücklich gestattet einen Nachweis zu erbringen, dass ein
Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich
geringer als die pauschale Entschädigung.
5.3. Der Nichtantritt der Veranstaltung ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als
Rücktritt vom Veranstaltungsvertrag. In diesem Falle bleibt der VP zur vollen Bezahlung
des Preises verpflichtet
5.4. Bis zum Veranstaltungsbeginn kann der VP verlangen, dass statt seiner, ein Dritter, in die
Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsvertrag eintritt. Der VA kann dem Eintritt des
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme der gesetzlichen Vorschriften entgegensteht. Tritt ein Dritter in den
Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche VP dem VA als Gesamtschuldner für den
Veranstaltungspreis.
5.5. Lässt sich der VP durch eine geeignete Person vertreten, oder wird eine Umbuchung
vorgenommen, wird eine Kostenpauschale von 20% des Veranstaltungspreises erhoben.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der TN einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Beendigung der Veranstaltung wegen
Krankheit oder aus anderen, nicht vom VA zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht
von Seiten des VP kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Der VA bezahlt an den VP ersparte
Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an
den VA zurückerstattet worden sind.
7. Mitwirkungspflicht, Ausschlussfrist
7.1. Der VP/TN ist zur Beachtung, der in dem Veranstaltungsflyer und den übersandten
Unterlagen, insbesondere dem Informationsbrief, enthaltenen Hinweise verpflichtet.
7.2. Der TN ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mit entgegenzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu
halten.
7.3. Der TN ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen VT zur Kenntnis
zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es
der TN schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
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7.4. Der VP ist verpflichtet sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Vertrag bzw.
den vom VA erbrachten Leistungen stehen, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Veranstaltungsende gegenüber dem VA geltend zu machen.
7.5. Wird die Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der VP den
Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Veranstaltung infolge eines solchen
Mangels aus wichtigen, dem VA erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung
ist erst zulässig, wenn der VA bzw. seine VT eine ihnen vom VP bestimmte, angemessene
Pflicht haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
8.1. Der VA kann in folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom Veranstaltungsvertrag
zurücktreten oder nach Beginn der Veranstaltung den Vertrag kündigen; und zwar:
8.1.1. bis 10 Tage vor Beginn, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen
Mindestteilnehmendenzahl. Der VA ist verpflichtet, den VP unverzüglich nach
Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Veranstaltung zu
unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der VP erhält den
eingezahlten Veranstaltungspreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche
bestehen nicht.
8.1.2. ohne Einhaltung einer Frist, wenn der TN die Durchführung der
Veranstaltung nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Kündigung des Veranstaltungsvertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der VA, so behält er den Anspruch auf den Veranstaltungspreis. Mehrkosten
für die Rückbeförderung des TN und einer Aufsichtsperson, sowie Mehrkosten der
Beförderung der Aufsichtsperson zum ursprünglichen Einsatzort zurück, trägt der
TN.
8.1.3. ohne an eine Frist gebunden zu sein, wenn die Durchführung der
Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer,
außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, etc.) erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt ist.
9. Haftung
9.1. Die Haftung des VA ist bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen
Veranstaltungspreis beschränkt soweit ein Schaden weder vorsätzlich, noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder bei Schäden, die allein aufgrund des Verschuldens eines
Leistungsträgers (z.B. Busunternehmen) des VA entstehen.
9.2. Der VA haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich
vermittelt werden und in der Beschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet
werden.
10. Verjährung
Ansprüche des VP gegenüber dem VA, gleich aus welchen
Rechtsgrundlagen - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des VP aus unerlaubter Handlung -
verjähren nach sechs Monaten, ab dem vertraglich vorgesehenen Veranstaltungsende. Dies gilt
insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und
Nebenpflichten aus dem Vertrag.
11. Datenschutz
Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden Personen
und der Teilnehmenden Personen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung
der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt
dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die
5
Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne
Einwilligung des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit
der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind.
Stand: 01.07.2018
Veranstalter:
Evangelische Bezirksjugend im Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz
Herrenwiesenweg 2, 69207 Sandhausen, 06224 – 92 57 001,
ebjsk@kbz.ekiba.de, www.ebjsk.de